. d. F. vom xx.xx.2018

Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland),

Gruppe Brackenheim e. V.


§ 1 Name, Sitz und Logo

(1) Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V., Gruppe Brackenheim e. V.“.

(2) Er ist eine Untergliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. gemäß der Satzung des Bundesverbandes und der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg. Der NABU (Naturschutzbund Deutschland)
e. V. ist ein Gesamtverband, die Satzungen seiner Untergliederungen, so auch diese Satzung, dürfen gemäß § 7 Abs. 4 der Bundessatzung nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Sollte diese Satzung der Bundessatzung entgegenstehende Regelungen aufweisen, gilt die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der Fassung vom 12./13.11.2022. Die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. ist als Bestandteil dieser Satzung als Anlage beigefügt.

(3) Bei fehlenden Regelungen in Satzungen von Untergliederungen gilt die Satzung des Landesverbandes und sofern die Landessatzung ebenfalls keine Regelung trifft, die des Bundesverbandes.

(4) Er hat seinen Sitz in Brackenheim und ist in Stuttgart im Vereinsregister eingetragen.

(5) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU (siehe Anlage der Bundessatzung). Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes erfolgen.


§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

(1) Zweck der NABU-Gruppe ist der umfassende Schutz der Natur und der Umwelt.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen, der evolutionär entwickelten biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt,

b) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

c) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

d) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

e) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z. B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,

f) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,

g) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,

h) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des § 58 der Abgabenordnung,

i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.

(3) Die NABU-Gruppe arbeitet auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.

(4) Der NABU ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die NABU-Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Jede Tätigkeit im NABU, ausgenommen die der Bediensteten, ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand der Gruppe kann für seinen Zuständigkeitsbereich beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten können. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

(6) Untergliederungen können zur Ergänzung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten hauptamtliches Personal einstellen. Vor Einrichtung und/oder Änderung der Stellen muss die schriftliche Zustimmung des Landesvorstandes eingeholt werden.

(7) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet werden.


§ 4 Finanzmittel

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.

(3) Die NABU-Gruppe erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband den von der Landesvertreterversammlung festgesetzten prozentualen Beitragsanteil, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist die Kassiererin oder der Kassierer verantwortlich.

(3) Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei mit der Rechnungsprüfung beauftragte Personen. Diese sind von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von vier Jahren zu wählen.


§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

(1) Die NABU-Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des NABU in ihrem Bereich.

(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:

a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.

c) Korporative Mitglieder.

d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur-und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidenten oder von der Präsidentin des NABU-Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

g) Familienmitglieder. Die Partnerin/der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 der Bundessatzung genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts Anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 (1) der Bundessatzung begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.

(4) Über die Aufnahme einer natürlichen Person als Mitglied entscheidet gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung des Bundesverbandes der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des NABU-Bundesverbandes. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des NABU-Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem NABU-Landesverband.

(5) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.

(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte, einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern, sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas Anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.

(7) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen.

b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.

c) durch Ausschluss durch den Vorstand des Landesverbandes, das Präsidium des Bundesverbandes oder die Schiedsstelle.

d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des NABU-Bundesverbandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

e) durch den Tod des Mitglieds.

(8) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

(9) Die Haftung der Mitglieder aus Handlungen des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung aus §§ 31, 31a) und 31b) des BGB.


§ 7 Gliederung

(1) Der NABU ist ein Gesamtverein. Seine Untergliederungen sind Landesverbände und örtliche Gruppen sowie, soweit erforderlich, andere regionale oder funktionale Untergliederungen.

(2) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.

(3) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliederung gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen selbständiger Untergliederungen betreffen.

(4) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.


§ 8 Organe

Organe der NABU-Gruppe sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe. Sie findet jährlich einmal statt und ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Stadt Brackenheim einzuberufen.

Zeit und Ort bestimmen der Vorstand.

(2) Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt. Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sowie zur Abwahl des Vorstands sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig. Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens 10 Prozent der von der NABU-Gruppe betreuten Mitglieder verlangt wird. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform per Brief oder E-Mail einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl des Vorstandes und der mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen.

b) die Bestätigung der dem Vorstand der NABU-Gruppe verantwortlichen Jugendsprecherin oder des Jugendsprechers.

c) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes.

d) die Behandlung von Anträgen.

e) Satzungsänderungen, soweit diese Satzung nichts Anderes regelt.

f) die Auflösung der NABU-Gruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes.

(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und der Billigung des Vorstandes des Landesverbandes.

(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

(9) Die Mitgliedersammlung wählt die alleinvertretungsberechtigen Vorstandmitglieder der Gruppe in Einzelwahl.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterschreiben ist.


§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassiererin oder einem Kassierer.

(2) Diese genannten Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend. Im Übrigen hat er vor allem folgende Aufgaben:

a) Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben und Vertretung des NABU im Bereich der NABU-Gruppe

b) Zusammenarbeit mit anderen, dem Natur- und Umweltschutz dienenden Stellen und Organisationen

c) Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

d) Betreuung der örtlichen Jugend-/Kindergruppe

e) Betreuung des örtlichen NABU-Grundbesitzes

f) Abgabe eines schriftlichen Jahres- und Kassenberichtes an den Landesverband bis spätestens 31. März des folgenden Jahres

g) Vertretung der örtlichen NABU-Gruppe in der LVV gemäß der Landessatzung. Die oder der Vorsitzende vertritt die Gruppe auf der LVV; sie oder er kann sich durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Die Vollmacht zur LVV ist jeweils schriftlich vorzulegen.

(4) Die Wahlperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Besteht in dem von der NABU-Gruppe betreuten Gebiet eine Gruppe der „NAJU (Naturschutzjugend im NABU)“, so kann die oder der von der Jugend gewählte Sprecherin oder Sprecher nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied sein.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Beschlüsse können auch in Textform oder auf telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Diese Änderungen/Anpassungen bedürfen der Billigung des Vorstandes des Landesverbandes. Der Vorstand ist ferner berechtigt, Satzungsänderungen selbst zu beschließen, die lediglich in Folge einer Satzungsänderung einer übergeordneten Gliederung im NABU e. V. im Sinne von § 1 Absatz 2 dieser Satzung unabdingbar werden. Die Mitglieder sind über die Änderungen/Anpassungen in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

(9) Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Beiräte/Beauftragte berufen. Ihnen können auch besondere Aufgaben eigenverantwortlich unter Beachtung der Satzungen des NABU übertragen werden.


§ 11 Naturschutzjugend im NABU

(1) Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU)“ und der Kurzfassung NAJU. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.

(2) Jugend- und Kindergruppen sind unselbständige Bestandteile der NABU-Gruppe.

(3) Jugendgruppen können eine eigene Geschäftsordnung haben. Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger in Jugend- und Kindergruppen sind dem Vorstand der NABU-Gruppe hinsichtlich der Arbeit und Finanzen verantwortlich.


§ 12 Schiedsstelle

(1) Für die Regelungen zur Schiedsstelle gilt gemäß § 1 (2) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung.


§ 13 Aufrechterhalten der innerverbandlichen Ordnung

(1) Der Gruppenvorstand sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Für die Regelungen zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung gilt gemäß § 1 (2) dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der genannten Fassung.


§ 14 Ordnungen und Richtlinien

(1) Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu vorgesehenen Organe des Bundesverbands, auf Landesebene Organe des Landesverbands und auf örtlicher Ebene die Organe der NABU-Gruppen zuständig.

(2) Die von der Bundesvertreterversammlung auf Grund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die Gliederungen und die Mitglieder bindend.

(3) Die für den Gesamtverband geltenden Ordnungen sind in der Bundesverbandssatzung § 19 aufgeführt.


§ 15 Allgemeine Bestimmungen

(1) Wird einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung der NABU-Gruppe mit mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen das Vertrauen abgesprochen, so muss sie oder er das Amt niederlegen. Der oder dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand des Landesverbandes Versammlungen der NABU-Gruppe einberufen und leiten.


§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung der NABU-Gruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und ihr zugestimmt hat.

(3) Die Mitgliedschaft im NABU wird durch die Auflösung der NABU-Gruppe nicht berührt.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der NABU-Gruppe an den gemeinnützigen NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Baden-Württemberg e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt bei der Auflösung mindestens zwei Liquidatoren.


§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 04. April 2024 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung der NABU-Gruppe in der Fassung vom 28.01.2004.

(2) Diese Satzung bedarf, um wirksam werden zu können, der Billigung durch den Landesvorstand und wird anschließend im Vereinsregister eingetragen.